AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen HAIDLMAIR Schlierbach Company GmbH
1. GELTUNG
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen der HAIDLMAIR Schlierbach Company GmbH (im folgenden kurz: HSC) an den Besteller. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von HSC schriftlich bestätigt worden sind.
2. 3D-DATEN/ZEICHNUNGEN ZUR BESTELLUNG
Der Kunde verpflichtet sich, uns ausschließlich gültige und vollständig ausgearbeitete 3D- oder 2D-Zeichnungen zur Verfügung zu stellen. Schematische Darstellungen sind nicht zulässig, es sei denn, sie werden ausdrücklich in einer separaten E-Mail erwähnt. In diesem Fall behält sich das Unternehmen das Recht vor, die Eignung der schematischen Darstellungen zu prüfen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Datenaufbereitung zur Fertigung entstehen, sind vom Kunden zu tragen. 3D-Daten sind für unsere Fertigungsprozesse von entscheidender Bedeutung und müssen daher den technischen Anforderungen entsprechen.
Der Kunde übernimmt die Verantwortung für Fehler, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Daten und Zeichnungen entstehen und zu Mängeln bei der Fertigung führen.
3. LIEFERUNG
3.1 Teillieferungen
Lieferungen erfolgen freibleibend nach Absprache mit den Kunden. HSC behält sich das Recht vor Teillieferungen vorzunehmen.
3.2 Lieferfrist
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer ab Lieferzeit ab Werk. Die Lieferfristen sind ab Eingang bzw. Klärung sämtlicher zur Erledigung des Auftrags erforderlichen kaufmännischen und technischen Unterlagen gültig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk von HSC oder dessen Unterlieferanten entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. HSC haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden.
3.3 Versandart und -weg
Mehrkosten aufgrund besonderen Versandwunsches des Kunden für z.B. beschleunigte Sendungen, Eilsendungen, Express oder besondere Beförderungsart gehen zu Lasten des Kunden. Besondere Wünsche hinsichtlich Versandart und -weg sind rechtzeitig bekanntzugeben. Die Lieferpflicht ist erfüllt, wenn die Ware das Werk von HSC verlassen hat oder HSC die Versandbereitschaft gemeldet hat.
3.4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk verlässt - auch dann, wenn die Lieferung franko oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt.
4. PREISE
Soweit von HSC nicht anders schriftlich bestätigt, gelten die angegebenen Preise ab Werk Schlierbach. Sämtliche Nebenkosten, wie Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Einfuhr oder andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Rechnungen von HSC sind spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung ist HSC berechtigt Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Bankzinssatzes geltend zu machen. Der Käufer ist nicht berechtigt Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen seine Verpflichtung aufzurechnen oder deshalb seine Leistung zurückzuhalten, sofern HSC diese nicht ausdrücklich ziffernmäßig und schriftlich anerkannt hat.
Wechsel werden nur mit schriftlichem Einverständnis von HSC entgegengenommen. Sämtliche Spesen hat der Kunde zu tragen. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
Sollte nur eine Zahlungsverpflichtung, die der Käufer HSC gegenüber hat, wenn auch aus einem anderen Auftrag vom Käufer nicht erfüllt werden, ist HSC berechtigt, alle ihr zustehenden Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden geleistete Zahlungen immer auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet.
6. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für die Zahlung sowie Lieferung ist der Sitz der HAIDLMAIR Schlierbach Company GmbH in A-4553 Schlierbach, Sauternstraße 27. Im Falle von Streitigkeiten ist für beide Teile der Gerichtsstand Kirchdorf, Oberösterreich verbindlich. Anzuwenden ist immer österreichisches Recht.
7. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme schriftlich gemeldet werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Rücksendungen von Waren an HSC bedürfen in jedem Fall des schriftlichen Einverständnisses von HSC. Wenn seitens des Käufers oder Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen erfolgt sind, hat HSC nicht mehr Gewähr zu leisten.
HSC leistet für Falschlieferungen oder fehlerhafte Lieferungen Ersatz oder Nachbesserung. Sofern die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Bedienung, übermäßiger Beanspruchung sowie unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter.
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. HSC haftet nicht für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch nicht gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 HSC behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit HSC unter Einschluß aller zukünftig entstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.
8.2 Eine Veräußerung, Verbringung oder Verarbeitung, der unter Eigentumsvorbehalt von HSC gelieferten Waren seitens des Kunden, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HSC. In diesem Falle tritt er HSC bereits jetzt alle Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung weiterveräußert wird. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf durch HSC zur Einziehung der an HSC abgetretenen Forderungen ermächtigt. HSC verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Im übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen.
8.3 HSC verpflichtet sich die ihr zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernde Gesamtforderung von HSC gegen den Kunden um 20% übersteigt.
8.4 Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware durch HSC gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. SONSTIGES
9.1 Vertragsänderungen
Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HSC.
9.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt.